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Wirtschaftsgipfel Okinawa

Okinawa, 21-23. Juli 2000

Wirtschaftsgipfel Okinawa,  21-23. Juli 2000.

Die G 8-Initiativen von Miyazaki zur Konfliktverhütung

I. Maßnahmen zur Konfliktverhütung - Ein grundlegendes Rahmenkonzept

  1. "Eine umfassende Vorgehensweise"
  2. Die VN, die G 8 und andere Akteure

II. Die G 8-Initiativen zur Konfliktverhütung

  1. Kleinwaffen und leichte Kriegswaffen
  2. Konflikt und Entwicklung
  3. Illegaler Handel mit Diamanten
  4. Kinder in bewaffneten Konflikten
  5. Internationale Zivilpolizei

I. Maßnahmen zur Konfliktverhütung - Ein grundlegendes Rahmenkonzept

Die Staats- und Regierungschefs der G 8 verkündeten im Juni letzten Jahres in Köln - und wir, die Außenminister, bekräftigten im Dezember in Berlin unsere Entschlossenheit, der Verhütung bewaffneter Konflikte in den kommenden Jahren besondere Priorität einzuräumen. Wir müssen in der gesamten globalen Gemeinschaft eine "Kultur der Konfliktverhütung" pflegen, indem wir internationale und regionale Organisationen, Staaten, nichtstaatliche Organisationen und andere Akteure ermutigen, ihre Aktivitäten und Politiken unter dem Gesichtspunkt der Konfliktverhütung zu betrachten und sich zu verpflichten, auf dieses Ziel hinzuarbeiten.

Die G 8 bekräftigen, dass die Bemühungen um Konfliktverhütung auf die Einhaltung des Völkerrechts einschließlich der VN-Charta und auf Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsbewusstes staatliches Handeln, nachhaltige Entwicklung und andere fundamentale Werte gegründet sein müssen, die die Basis von Frieden und Sicherheit in der Welt bilden.

1. "Eine umfassende Vorgehensweise"

Die G 8 vertreten die Auffassung, dass angesichts der Vielfältigkeit und Komplexität der Konfliktursachen folgende "umfassende Vorgehensweise" angenommen werden sollte:

In jedem Stadium eines Konflikts (Prä-Konflikt- bis Post-Konflikt-Phase) müssen konsequente Anstrengungen zur Konfliktverhütung unternommen werden (chronologische Vollständigkeit).

In jedem Konfliktstadium sollte die internationale Gemeinschaft aus einer breiten Palette politischer, wirtschaftlicher und sozialer Handlungsoptionen auswählen können. Ferner müssen unbedingt die Menschenrechte und der Schutz der Zivilbevölkerung zum Thema gemacht werden (Vollständigkeit der Maßnahmen zur Konfliktverhütung).

Es sollte beachtet werden, dass beim Treffen konkreter Maßnahmen hinsichtlich einzelner Konflikte ihre Merkmale einschließlich Ursachen, beteiligte Parteien, Modalitäten, regionaler Kontext sowie die Übereinstimmung mit der Vorgehensweise in anderen Bereichen - z.B. internationaler Handel und internationale Finanzen - uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.

2. Die VN, die G 8 und andere Akteure

Wir, die Außenminister der G 8 erinnerten auf unserem Treffen über Konfliktverhütung in Berlin daran, dass die VN-Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dem Sicherheitsrat zuschreibt, und dass dem VN-Generalsekretär in dieser Hinsicht ebenfalls eine wichtige Rolle zukommt. Wir bekräftigten, dass eine reformierte und effiziente VN-Organisation nach wie vor von entscheidender Wichtigkeit ist. In diesem Zusammenhang verweisen die G 8 auf die Bedeutung des Berichts des VN-Generalsekretärs zur Vorbereitung der VN-Millenniums-Versammlung.

Wenn auch die Hauptverantwortung für die Verhütung von Konflikten bei den direkt betroffenen Parteien liegt, so ist die Konfliktverhütung doch ein gemeinsames Unterfangen der gesamten internationalen Gemeinschaft, an dem weitere internationale und regionale Organisationen und Staaten, die Wirtschaft, nichtstaatliche Organisationen und Einzelpersonen mitwirken.

Die G 8 begrüßen eine weitreichendere Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der VN-Charta zur vorbeugenden Diplomatie und werden sich um die Integration der verschiedenen Elemente des VN-Systems bemühen, um Präventivmaßnahmen wirksamer zu unterstützen.

Die G 8 betrachten die Friedenssicherungskapazität der VN als einen entscheidenden Beitrag zu den globalen Bemühungen um Konfliktverhütung. Wir weisen auf die Einrichtung eines Expertengremiums durch den VN-Generalsekretär hin und begrüßen die Bemühungen um eine umfassende Studie auf diesem Gebiet als Beitrag zu den Anstrengungen, die unternommen werden, um die Qualität und Geschwindigkeit der VN-Reaktionen auf Herausforderungen bei der Friedenssicherung zu verbessern. Wir betonen die Wichtigkeit der Bemühungen um den Abschluss von Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten zur Schaffung einer wirkungsvollen Mobilisierungskapazität ("surge capacity") für die Planung und Durchführung von Friedensoperationen. Wir sehen ferner der Stärkung der VN-Kapazität im Bereich von CIVPOL erwartungsvoll entgegen.

Die G 8 unterstützen den bestehenden Mechanismus der VN zur Wahrung der internationalen Menschenrechtsnormen und die regelmäßige Weitergabe dieser Informationen an die einschlägigen VN-Organe zur Berücksichtigung in ihren Beratungen. Wir beabsichtigen, zur Verbesserung der Konfliktverhütungs- und Frühwarnkapazität der VN beizutragen, indem wir uns unter anderem für die Stärkung der Rolle der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs einsetzen.

Die G 8 sind bereit, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um Konfliktverhütung zu unterstützen, insbesondere in jenen Bereichen, in denen sie einen besonderen Beitrag leisten können.

II. Die G 8-Initiativen zur Konfliktverhütung

Basierend auf folgenden drei Kriterien, nämlich (a) ob die Angelegenheit eine direkte Bedeutung für die Konfliktverhütung hat, (b) ob die G 8 im Vergleich mit anderen Akteuren besser geeignet sind, dieses Problem zu behandeln, und (c) ob eine gemeinsame Initiative der G 8 Früchte tragen könnte, leiten die G 8 in diesem Jahr die unten stehenden Initiativen ein:

- Kleinwaffen und leichte Kriegswaffen

- Konflikt und Entwicklung

- Illegaler Handel mit Diamanten

- Kinder in bewaffneten Konflikten

- Internationale Zivilpolizei

1. Kleinwaffen und leichte Kriegswaffen

Die G 8 vertreten die Auffassung, dass die unkontrollierte und illegale Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Kriegswaffen (im Folgenden als "Kleinwaffen" bezeichnet) und die Existenz destabilisierender Ansammlungen dieser Waffen in vielen Teilen der Welt eine ernste Bedrohung des Friedens, der Sicherheit und des Wohlstands darstellen. Die G 8 unterstützen daher entschieden nationale, regionale und internationale Bemühungen zur Sicherstellung, dass die Weitergabe von Kleinwaffen in verantwortungsvoller und legaler Weise vonstatten geht, sowie zur Reduzierung bestehender destabilisierender Ansammlungen auf ein Niveau, das den legitimen Verteidigungs- und Sicherheitsbedürfnissen entspricht.

Die destabilisierende Verbreitung von Kleinwaffen stellt die internationale Gemeinschaft in vielen Bereichen vor Herausforderungen, so z.B. in der Exportkontrollpolitik, bei der Verhütung des illegalen Handels, der Rechtsdurchsetzung und der Verbrechensverhütung, der Abrüstung, der Demobilisierung und Reintegration, dem Wiederaufbau nach Konflikten und der Reform des Sicherheitssektors. Die G 8 betonten, wie wichtig es ist, dass internationale Institutionen und die einzelnen Staaten die Wirksamkeit ihrer Bemühungen erhöhen, indem sie in allen diesen Bereichen koordinierte und kohärente Strategien entwickeln und Doppelarbeit vermeiden.

Die G 8

n sehen der Veranstaltung und dem erfolgreichen Abschluß der Konferenz der VN über alle Aspekte des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Kriegswaffen im Jahr 2001 erwartungsvoll entgegen. Wir arbeiten auf eine Konferenz mit einer umfangreichen Agenda hin, deren Ergebnis die internationalen Bemühungen um die Ausmerzung des illegalen Handels, insbesondere mit Kleinwaffen, wirklich stärken wird;

n (wird im achten Absatz aufgenommen, weil dieser zweite Absatz denselben Inhalt hat)

n erkennen zwar an, dass die Weitergabe von Kleinwaffen mit dem in der VN-Charta verankerten Recht auf Selbstverteidigung im Einklang steht, gleichzeitig bekräftigen wir aber, dass wir bei der Kontrolle und Genehmigung solcher Exporte ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein an den Tag legen werden. Wenn wir nicht strengere Regelungen bei unseren Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis für derartige Exporte treffen, werden die G 8 als Mindestkriterium die legitimen Verteidigungs- und Sicherheitsbedürfnisse des Empfängers zugrunde legen. Die G 8 werden die Ausfuhr von Kleinwaffen nicht genehmigen, wenn ein deutliches Risiko besteht, dass diese zu Zwecken der Repression oder der Aggression gegen ein anderes Land benutzt werden könnten. Schließlich werden die G 8 die Möglichkeiten für weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene und in internationalen Foren wie der Wassenaar-Vereinbarungen prüfen, um das Risiko, dass Kleinwaffen illegal abgezweigt oder wiedereingeführt werden, zu minimieren. Die G 8 stimmen darin überein, dass effektive nationale Kontrollen für den Handel mit Waffen hierfür wichtig sind. Die G 8 ermutigt andere Kleinwaffen ausführende Länder nachdrücklich, diese Grundsätze in ihre Politik aufzunehmen;

n heben die Bedeutung komplementärer Maßnahmen auf der Nachfrageseite hervor. In diesem Zusammenhang begrüßen die G 8 die Annahme des ECOWAS-Moratoriums vom Oktober 1998 für den Import, Export und die Herstellung leichter Kriegswaffen und ermutigen andere Regionen, die ebenfalls vom Problem der Verbreitung von Kleinwaffen betroffen sind, ähnliche Maßnahmen zu prüfen. Die G 8 werden Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass unsere Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen mit dem ECOWAS-Moratorium im Einklang stehen. Ferner fordern wir die anderen Ausfuhrstaaten nachdrücklich auf, das Gleiche zu tun. Die G 8 begrüßen darüber hinaus die kürzlich angenommene Erklärung von Nairobi über das Problem der Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Kriegswaffen in der Region der Großen Seen und am Horn von Afrika. Die G 8 rufen diejenigen, die dazu in der Lage sind, auf, finanzielle und technische Hilfe zu leisten, um die Umsetzung des ECOWAS-Moratoriums und der Erklärung von Nairobi zu unterstützen;

n ermutigen die Länder und Regionen, die direkt vom illegalen Waffenhandel betroffen sind, die Transparenz in dieser Beziehung zu erhöhen, z. B. durch den Austausch von Informationen über ans Licht gekommene Vorfälle und die Routen für illegale Lieferungen von Kleinwaffen. Die G 8 sind der Meinung, dass eine Markierung von Kleinwaffen besseren Aufschluss über ihre Herkunft geben würde. Die G 8 werden daran arbeiten, einen internationalen Konsens über die Erhöhung der Transparenz solcher Weitergaben herbeizuführen. Im Hinblick auf das Ziel, den illegalen Handel mit Kleinwaffen zu bekämpfen und Vertrauen zu bilden, sind die G 8 bereit, in geeigneten Foren Informationen über nationale Rechtsvorschriften, Praktiken und Erfahrungen auszutauschen. Sie rufen alle anderen Staaten auf, ebenso zu handeln;

n heben die fundamentale Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen hervor. Die G 8 bekennen sich dazu, wirksame nationale Exportkontrollen und Durchsetzungssysteme aufrechtzuerhalten, um die illegale Weitergabe von Kleinwaffen aus unseren Hoheitsgebieten bzw. durch sie oder in sie hinein zu verhindern. Wir bekräftigen unser Bekenntnis zur strikten Umsetzung aller vom VN-Sicherheitsrat verhängten Waffenembargos. Zu diesem Zweck unterstützen die G 8 entschlossen geeignete nationale Rechtsvorschriften, die die rechtliche Durchsetzung dieser Embargos sicherstellen. Wir unterstützen entschieden die Bemühungen um die Erhöhung der Wirksamkeit der VN-Sanktionen, wie beispielsweise die Entscheidung des Sicherheitsrats, Berichte über die Verletzung von Maßnahmen gegen die UNITA zu prüfen;

n sind bereit, Projekte und Programme zu fördern, die die Fähigkeit der von illegalem Handel mit Kleinwaffen direkt betroffenen Staaten erhöhen, effektive Kontrollen umzusetzen. Die G 8 betonen die Bedeutung eines koordinierten regionalen und internationalen Vorgehens in diesem Bereich und begrüßen Initiativen wie die Interamerikanische Übereinkunft der OAS gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffen und anderen diesbezüglichen Teilen sowie den Handel damit und das Aktionsprogramm der EU und der SADC zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im südlichen Afrika. Die G 8 messen ferner dem verstärkten Informationsaustausch im Rahmen der Wassenaar-Vereinbarung und anderer geeigneter internationaler und regionaler Foren über Probleme wie Routen des illegalen Handels und Bestimmungsorte für abgezweigte Waffen großen Wert bei;

n erkennen die Notwendigkeit, das Problem des illegalen Besitzes von Kleinwaffen und ihres Mißbrauchs durch effektive Strafverfolgungs- und Verbrechensverhütungsmaßnahmen anzugehen. Im Hinblick auf Feuerwaffen wird die Lyon-Gruppe der G 8 im Rahmen ihres Mandats weiterhin prüfen, wie die Effizienz der Vorgehensweise der G 8-Mitglieder und ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Herstellung von Feuerwaffen und des Handels damit zu erhöhen ist. Die G 8 werden eine aktive und konstruktive Rolle bei der Ausarbeitung des Protokolls zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen, Teilen und Komponenten derselben, Munition dafür und des Handels damit spielen, das den Entwurf des VN-Übereinkommens gegen das transnationale organisierte Verbrechen ergänzen wird, welche ein Kernelement der internationalen Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Handel mit Feuerwaffen sein wird, wobei das Ziel ist, sicherzustellen, dass diese Verhandlungen bis Ende 2000 abgeschlossen sind;

n versichern, dass sie die Anstrengungen zur Reduzierung bestehender destabilisierender Ansammlungen von Kleinwaffen uneingeschränkt unterstützen werden. Die G 8 rufen die betroffenen Länder und Regionen auf, vertrauensbildende Maßnahmen und Anreize zur verstärkten Sammlung und Zerstörung überzähliger oder in illegalem Besitz befindlicher Kleinwaffen zu beschließen. Die G 8 bestätigen, dass wir bereit sind, derartige Bemühungen durch die freiwillige Bereitstellung von finanzieller und technischer Hilfe zu unterstützen, unter anderem durch bereits bestehende oder noch einzurichtende spezifisch ausgerichtete Fonds auf VN-, regionaler und lokaler Ebene zur Bewältigung des Problems der Kleinwaffen, und rufen die internationale Gemeinschaft auf, dasselbe zu tun. In diesem Zusammenhang heben die G 8 die zentrale Bedeutung umfassender Demobilisierungs-, Abrüstungs- und Reintegrationsprogramme in Situationen nach Konflikten hervor. Die G 8 werden ggf. die Aufnahme solcher Programme in Friedensübereinkünfte zwischen den Konfliktparteien und in Mandate von Friedenstruppen und anderen relevanten Missionen unterstützen;

n betonen, wie wichtig die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Lösung des Problems destabilisierender Ansammlungen von Kleinwaffen zum Beispiel durch Bewusstseinsbildung auf der Ebene der Gemeinden ist. Die G 8 rufen die internationale Gemeinschaft und die Regierungen betroffener Länder auf, die Zivilgesellschaft aktiv in Bemühungen zur Verhütung der unkontrollierten Verbreitung und destabilisierenden Ansammlung von Kleinwaffen einzubinden;

n bekräftigen ihre Unterstützung für den Grundsatz, dass alle überzähligen oder in illegalem Besitz befindlichen Kleinwaffen, die in von destabilisierenden Ansammlungen betroffenen Ländern oder Regionen aus dem Verkehr gezogen worden sind, wenn nicht unmittelbar zerstört, so doch vor ihrer raschen und effektiven Zerstörung vorzugsweise unter Aufsicht internationaler Gremien oder einer dritten Partei in geeigneter Weise sichergestellt und verwaltet werden sollten.

2. Konflikt und Entwicklung

Frieden und demokratische Stabilität sind unerlässliche Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum und nachhaltige Entwicklung. Ferner spielen wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit eine wichtige Rolle bei der Förderung von Frieden und Stabilität. Die G 8 können ihre Position als wichtigster Geber von Entwicklungshilfe nutzen, um in diesem Bereich aktiv Initiativen zu verfolgen. Während die G 8 sicherstellen, dass fundamentale Entwicklungsziele Kern der Konzeptionen bilateraler und multilateraler Hilfeleistung bleiben, sollten sie Initiativen insbesondere in drei Bereichen ergreifen: (a) Förderung der Berücksichtigung der Konfliktverhütung im Rahmen von Entwicklungshilfestrategien, (b) Ausrichtung der Hilfe auf die Sicherstellung rascher Maßnahmen zur Verhütung von Konflikten und (c) Gewährleistung des raschen Übergangs von humanitärer Nothilfe zu Entwicklungshilfe in der Post-Konfliktphase. Die G 8 erkennen ferner an, dass die Identifikation (ownership) der Regierung eines Empfängerlandes mit der Entwicklungspolitik und die Beteiligung der Zivilbevölkerung zur Verringerung von Spannungen beitragen können.

(1) Förderung der Berücksichtigung der Konfliktverhütung im Rahmen von Entwicklungshilfestrategien

Die G 8

n bauen weiterhin die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit aus, um Wohlstand zu fördern, die Armut zu verringern und dazu beizutragen, stabile Gesellschaften zu schaffen, die Beteiligungsmöglichkeiten und Chancen für alle Bürger fördern;

n erkennen an, wie wichtig es ist, die Grundursachen von Konflikten anzugehen, unter anderem durch Unterstützung regionaler und subregionaler Organisationen;

n werden sich mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen über die konfliktbezogenen Auswirkungen der Entwicklungshilfe beraten;

n streben gemeinsam mit anderen bilateralen und multilateralen Akteuren an, Entwicklungshilfe dazu zu nutzen, demokratische und Gesetzgebungsinstitutionen, verantwortungsbewusstes staatliches Handeln, Rechtsstaatlichkeit, die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, staatsbürgerliche Bildung und andere Strukturelemente zu fördern;

n streben an, Kapazitäten in Verwaltungs- und Sicherheitssystemen aufzubauen, darunter bei Polizei-, Straf- und Justizbehörden;

n verstärken die technische Hilfe zum Aufbau von Kapazitäten und zur Sicherstellung geeigneter sozialer Investitionen in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Ernährung sowie andere Programme für schutzbedürftige Teile der Gesellschaft, wobei sie darum bemüht sind, diese Ausgaben in Zeiten wirtschaftlicher Rezession und in Krisen zu schützen;

n prüfen Möglichkeiten, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Hilfe dafür einzusetzen, Konfliktursachen anzugehen, die im Wettbewerb um natürliche Ressourcen wie Wasser begründet sind, und regionale Strategien für ihre Nutzung zu fördern;

n werden bei der Ausweitung der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit darauf achten, ob Empfängerländer exzessive Militärausgaben tätigen, und fordern die Entwicklungsländer auf, für eine effektive, transparente und rechenschaftspflichtige Verwaltung der Staatsausgaben einschließlich des Militärhaushalts und des Einsatzes der entwicklungspolitischen Hilfe durch die öffentliche Hand zu sorgen;

n erkennen die wichtige Rolle an, die die Abstimmung der Geber im Bereich der Konfliktverhütung für die Erhöhung der Wirksamkeit der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Hilfe in diesem Zusammenhang spielt;

n begrüßen die Arbeit des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (Development Assistance Committee - DAC) bei der Prüfung der Praxis bilateraler Geber im Bereich der Konfliktverhütung.

(2) Ausrichtung der Hilfe auf die Sicherstellung raschen Handelns zur Konfliktverhütung

Die G 8

n erkennen an, wie wichtig es ist, rasch und flexibel Hilfe zu leisten mit dem Ziel, dazu beizutragen, die Ausdehnung menschlichen Leids auf Länder und Regionen, die an Konfliktgebiete angrenzen, einzudämmen und aufzuhalten - gedacht sei hier auch an Vertriebene und Flüchtlinge - und werden auf eine effektivere und besser koordinierte Bereitstellung von Nothilfe und anderer relevanter Hilfe durch regionale und internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, hinarbeiten;

n ermuntern die internationale Gemeinschaft, den Problembereich Konflikte und Entwicklung in Afrika aufmerksam zu verfolgen, und z.B. auf Arbeitsebene vor Ort sowie im Rahmen des VN-Systems eingehend über Perspektiven zu beraten und einen intensiven Informationsaustausch zu betreiben;

(3) Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs von humanitärer Nothilfe zu Entwicklungshilfe im Post-Konflikt-Stadium

Die G 8

n erkennen die Bedeutung kontinuierlicher und koordinierter Bemühungen unterschiedlicher Akteure einschließlich UNHCR, UNDP, UNICEF, Weltbank und anderer internationaler und regionaler Organisationen sowie von nichtstaatlichen Organisationen bei der Herbeiführung eines reibungslosen Übergangs an und rufen die internationale Gemeinschaft auf, dieses Ziel weiter zu durchdenken und zu unterstützen;

n sind bestrebt, Not- und Übergangshilfe darauf auszurichten, die Sicherheit vor Ort, die wirtschaftliche und politische Stabilität, den Aufbau von lokalen Kapazitäten und die Aussöhnung zu unterstützen.

3. Illegaler Handel mit Diamanten

Die G 8 sind besorgt, dass der Erlös aus illegalem Handel mit bestimmten hochwertigen Rohstoffen, insbesondere Diamanten, Mittel für Waffenkäufe liefert und hierdurch die Konflikte und humanitären Krisen in Afrika (besonders in Angola, der Demokratischen Republik Kongo und Sierra Leone) verschärft werden.

Die G 8 werden, während sie darauf bestehen, dass die Interessen derjenigen, die auf legale Weise Diamanten produzieren und mit ihnen handeln, nicht gefährdet werden, folgende Schritte unternehmen, um den illegalen Handel mit Diamanten zu bekämpfen, insbesondere mit Diamanten aus den Konfliktzonen in Afrika.

Die G 8, die den Hauptteil des globalen Diamantenmarktes stellen,

n werden mit den Regierungen der Diamanten produzierenden Staaten, den Nachbarländern, wichtigen Handelszentren, regionalen Organisationen und der Industrie eng zusammenarbeiten, um illegalen Diamantenströmen Einhalt zu gebieten;

n rufen Produzenten und Käufer auf, als ersten Schritt in enger Abstimmung dringend konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um illegalen Diamantenhandel in Afrika aufzudecken und zu stoppen;

n unterstützen die Bemühungen der afrikanischen Staaten zur Stärkung regionaler Rechtsdurchsetzung und internem Aufbau von Kapazitäten, um den illegalen Handel mit Diamanten zu unterbinden, und begrüßen deren jeweilige diesbezügliche Initiativen;

n betonen, dass dem VN-Ausschuss für Sanktionen betreffend Angola eine zentrale Rolle dabei zukommt, die Durchsetzung von Sanktionen gegen die UNITA zu stärken, sowie die Notwendigkeit, die Resolutionen 1173 und 1295 des VN-Sicherheitsrates vollständig umzusetzen;

n begrüßen die Initativen im VN-Rahmen, die Auswirkungen der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen, darunter von Diamanten, auf den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo einzuschätzen;

n fordern die umgehende Zusammenarbeit der interessierten Parteien einschließlich der Diamantenindustrie mit der Regierung von Sierra Leone bei der angemessenen Kontrolle des Handels mit in Sierra Leone produzierten Diamanten;

n begrüßen das Technische Forum für Diamanten, das in Kimberly, Südafrika stattfand, als wichtigen Beitrag zur Herbeiführung pragmatischer Lösungen. Die G 8 unterstützen rasche Folgemaßnahmen unter Beteiligung aller Hauptakteure, darunter die Prüfung der Einführung eines Zertifizierungssystems für Rohdiamanten aus Konfliktgebieten, Verhaltenskodizes für die Industrie und eines internationalen Gremiums zur Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht;

n prüfen geeignete Maßnahmen, um aus illegalen Transaktionen stammende Diamanten aus den G 8-Märkten herauszuhalten.

4. Kinder in bewaffneten Konflikten

Das Elend der Kinder, die vom Krieg betroffen sind, einer Gruppe, zu der insbesondere Kindersoldaten, Waisenkinder, sexuell ausgebeutete Kinder und durch bewaffnete Konflikte traumatisierte Kinder gehören, die aber auch alle Kinder umfasst, die von Kriegsauswirkungen im weiteren Sinn betroffen sind, ist eines der beunruhigendsten Sicherheitsprobleme, vor denen die Menschheit heute steht. Die G 8 sind besonders besorgt über Probleme von Kindern als Teilnehmer oder Opfer bewaffneter Konflikte. In diesem Zusammenhang einigten sich die G 8 auf folgende Vorgehensweisen:

(1) Ausübung von Druck auf diejenigen, die unter Verletzung internationaler Normen Kinder an bewaffneten Konflikten beteiligen oder zu deren Ziel machen

Die G 8

n werden im Rahmen der VN und anderer Foren konzertiert Druck auf einzelne Regierungen und bewaffnete Gruppen ausüben, wenn Kindern der Zugang zu Hilfe verwehrt wird oder wenn in Konflikten speziell Kinder zu Opfern und/oder Teilnehmern gemacht werden;

n werden bei der Prüfung unserer Militärhilfe an Streitkräfte in Drittländern internationale Normen über das Verbot des Einsatzes von Kindern als Soldaten berücksichtigen und fördern.

(2) Unterstützung internationaler Normen und Mechanismen

Die G 8

n rufen mit Nachdruck zur weltweiten Einhaltung des Übereinkommens 182 der IAO über die Abschaffung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit auf;

n begrüßen die Annahme des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und treten für dessen weltweite Einhaltung ein;

n unterstützen das Büro des VN-Sonderbeauftragten für Kinder in bewaffneten Konflikten im Hinblick auf seine Rolle als Fürsprecher von Kindern, die vom Krieg betroffen sind, sowie Organisationen der VN einschließlich UNICEF;

n werden innerhalb der VN und anderer internationaler Foren zusammenarbeiten, wenn die Notwendigkeit besteht, Kindern in bewaffneten Konflikten zu helfen, oder wenn speziell Kinder zu Opfern und/oder Teilnehmern von Konflikten gemacht werden.

(3) Einbeziehung Dritter

Die G 8

n unterstützen Maßnahmen der VN, regionaler Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und der Medien zur Bewusstseinsbildung betreffend die Probleme von Kindern in bewaffneten Konflikten;

n verpflichten sich, im Rahmen von Militärhilfe-Ausbildungsprogrammen Kenntnisse über Kinderrechte zu vermitteln;

n setzen sich für die VN-Sondertagung 2001 ein, auf der überprüft werden soll, welche Ziele des Weltkindergipfels erreicht wurden, und arbeiten daran, sicherzustellen, dass jedes auf der Tagung angenommene Dokument einen aussagekräftigen Abschnitt über das Problem vom Krieg betroffener Kinder enthält;

n treten für weitere nationale und regionale Bemühungen ein, das Problem "Kinder in bewaffneten Konflikten" zu verdeutlichen, und unterstützt diese, darunter die Konferenz über vom Krieg betroffene Kinder in Westafrika (April 2000) und die internationale Konferenz zu diesem Thema, die im September 2000 von Kanada veranstaltet wird.

(4) Reintegration und Rehabilitation

Die G 8

n verpflichten sich, den Schutz, das Wohlergehen und die Rechte der Kinder während Friedensverhandlungen und während des gesamten Friedenskonsolidierungsprozesses nach einem Konflikt unter anderem durch die Reintegration ehemaliger Kindersoldaten in Friedensunterstützungsoperationen zu fördern;

n verpflichten sich, der Hilfe für vom Krieg betroffene Kinder, einschließlich ehemaliger Kindersoldaten, bei den Ausgaben für den Wiederaufbau nach einem Konflikt Vorrang einzuräumen;

n stimmen sich innerhalb von UNICEF und anderen Foren eng ab über individuelle Wiedereingliederungsprogramme, z.B. um beste Praktiken zu benennen und sich darüber auszutauschen, wobei die besonderen Bedürfnisse vertriebener und schutzbedürftiger Kinder in Rehabilitierungs- und Reintegrationsprogrammen berücksichtigt werden und ihr Augenmerk auch geschlechtsunterschiedlichen Erfahrungen gilt.

5. Internationale Zivilpolizei

Von den VN stationierte zivile Polizeikräfte (CIVPOL), die für gewöhnlich Bestandteil einer Friedensoperation sind, sind ein entscheidendes Element der Konfliktverhütung, da sie einheimischen zivilen Polizeikräften helfen, die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung auszubauen, und wenn nötig diese Funktion zwischenzeitlich selbst erfüllen können.

Die G 8

n nehmen den jüngsten deutlichen Anstieg von Operationen ziviler Polizeikräfte und den daraus resultierenden Anstieg der Nachfrage nach internationalen Zivilpolizisten zur Kenntnis. Die G 8 fordern die VN und regionale Organisationen auf, mit Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Möglichkeiten zu erkunden, diese Nachfrage rechtzeitig und effizient zu befriedigen. Die G 8 fordern mit Nachdruck, dass Staaten, die dazu in der Lage sind, Anstrengungen unternehmen, ihre eigene Kapazität zur rechtzeitigen Bereitstellung qualifizierter Zivilpolizisten zu erhöhen, und dass diejenigen, die aktive Ausbildungsprogramme für internationale Zivilpolizisten durchführen, diese Programme auch Polizisten aus anderen beitragenden Staaten zugänglich machen;

n betonen die Notwendigkeit, die Fähigkeit der VN zu stärken, im Rahmen von Friedensoperationen eine umfassendere Planung und bessere Koordinierung der einheimischen zivilen Polizeioperationen, die Strafgerichtsbarkeit und die Entwicklung der einheimischen Strafrechtspflege zu unterstützen. Die G 8 fordern die VN auf, in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten weitere Schritte zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten im Bereich internationale Zivilpolizei zu unternehmen. Zu diesen Schritten sollte die Entwicklung - auf der Basis nationaler Beiträge - einer Reserveliste bereits ausgebildeter, von den VN zertifizierter internationaler Zivilpolizei für einen möglichen Einsatz, die abschließende Überprüfung bzw. Revision der Kriterien für die Auswahl, Bewertung und Ausbildung dieser Polizisten sowie die Formulierung einer umfassenden Strategie für internationale zivile Polizeioperationen zählen, die die neuen Verantwortlichkeiten, wie sie bei den jüngsten VN-Friedensoperationen deutlich wurden, widerspiegelt;

n fordern zudem verstärkte Unterstützung seitens der VN für die Ausbildung lokaler Polizeikräfte auch als Post-Konflikt-Aktivität und als reguläre Entwicklungsmaßnahme besonders dort, wo eine solche Ausbildung zur Konfliktverhütung beitragen würde. Die G 8 fordern in diesem Zusammenhang neue Anstrengungen auf der Grundlage eines Dialogs, an dem die Mitgliedstaaten, alle einschlägigen VN-Einrichtungen einschließlich UNDP und andere Entwicklungshilfeinstitutionen beteiligt sind. Diese Maßnahme sollte die Grundsätze der Demokratie, des verantwortungsbewussten staatlichen Handelns, der Menschenrechte und der Gleichbehandlung nach dem Gesetz fördern.

Source: Germany, Auswaertiges Amt.

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